Zum 1. Oktober 2021 wird die bestehende Frequenzgebührenverordnung (FGebV) durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) durch eine neue Verordnung ersetzt. Daraus ergeben sich Auswirkungen auf die Höhe der Gebühren, welche im Zuge einer Frequenzzuteilung etwa an Radioprogrammveranstalter erhoben werden. Was die drei grundlegenden Änderungen sind und wie sie sich auswirken können, haben wir im Folgenden kurz zusammengefasst:
1. Von der Fläche zur Bevölkerung: Änderung der Bezugsgröße
Bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung bildet die Fläche des Verbreitungsgebietes die entscheidende Bemessungsgrundlage. Dies ändert sich jedoch ab 1. Oktober. Von da an wird die Zahl der Bevölkerung im abgedeckten Gebiet als wesentliche Berechnungsbasis herangezogen. Für dicht besiedelte Gebiete wie vor allem Städte wirkt sich dies gebührenerhöhend aus, während für ländliche Regionen mit geringerer Bevölkerungsdichte tendenziell niedrigere Gebühren entstehen. Dieser Effekt ist beabsichtigt und soll zum Ausgleich der Attraktivität zwischen unterschiedlich bevölkerungsreichen Gebieten beitragen.
2. Zielstellung der Versorgung: Einbezug weiterer Kenngrößen
Bei der zukünftigen Berechnung der Frequenzgebühren sollen zudem verschiedene neue Kenngrößen einbezogen werden. Dazu zählt z.B. der Vereinheitlichungsfaktor, welcher sich aus dem Realisierungsgrad der zuvor definierten Versorgungszielstellung ergibt. Diese enthält oft Richtwerte z.B. darüber, welcher Anteil der Bevölkerung im Versorgungsgebiet stationär, mobil oder portable-indoor erreicht wird.
3. Wegfall kostengünstiger Verlängerungen: Feste Zeiträume für Frequenzzuteilung
Eine weitere wichtige Änderung zur aktuellen Frequenzgebührenverordnung ist, dass die Frequenzzuteilung fortan für einen festen Zeitraum erfolgt – in der Regel entlang der Zuweisung durch die entsprechende Landesmedienanstalt – und für maximal 10 Jahre gilt. Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen und die Zuteilung muss nach Ende des Zeitraums neu beantragt werden. Dadurch entfällt die aktuell noch mögliche kostengünstige Verlängerung unter Beibehaltung der entsprechenden Berechnungsgrundlage.
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Im Falle kurz- bis mittelfristig auslaufender Frequenzzuteilungen ist es u.U. sinnvoll, diese vorzeitig auf Grundlage der gegenwärtigen Berechnungsbasis zu verlängern. Dies ist natürlich nur dann möglich, wenn für den Verlängerungszeitraum auch eine Zuweisung durch die Landesmedienanstalt vorliegt. Über den Stichtag – ob Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Bundesnetzagentur oder die Bearbeitung durch die Behörde – gibt es im Markt unterschiedliche Informationen.
In jedem Fall unterstützen wir Sie in Ihrer Entscheidungsfindung beratend – nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.
Weitere Informationen zur Frequenzgebührenverordnung finden Sie auf der Homepage der Bundesnetzagentur unter https://www.bundesnetzagentur.de
Zur aktuellen Version der Frequenzgebührenverordnung gelangen Sie über die Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz unter http://www.gesetze-im-internet.de/fgebv/